Sozialhilfe

An unseren Standorten Münster/Münsterland sowie Ruhrgebiet/Niederrhein bieten wir ein breitgefächertes Angebot der stationären Sozialhilfe und ambulanten Sozialhilfe sowie ambulanten Eingliederungshilfe an.

Ziel unserer Hilfen ist die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Überwindung besonderer und sozialer Schwierigkeiten. Wir unterstützten junge Erwachsene, Erwachsene Männer nach längerem Haftaufenthalt sowie junge Menschen mit einer Behinderung oder einer Suchterkrankung. Wie setzten dabei Konsequent an den Stärken und Ressourcen der Menschen an, mit denen wir arbeiten.

Ziel unserer Hilfen ist die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Unsere stationäre Sozialhilfe

Ausgehend von einer Kritik an der stationären Heimunterbringung entwickelte der VSE NRW e. V. kleine und dezentrale Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Einzel- und Zweierwohnungen. Unsere stationären Angebote sind geprägt durch eine Ressourcenorientierung, die Partizipation und Beteiligung der Adressat:innen sowie eine große Flexibilität der Hilfen.
Unser Angebot umfasst die dezentrale stationäre Betreuung für junge Erwachsene – in der Regel zwischen 21 und 27 Jahren – sowie die zentrale stationäre Betreuung von haftentlassenen volljährigen Männer aus Dortmund und Umgebung in einem Wohnprojekt.

Dezentrale Stationäre Sozialhilfe
Unser dezentrales stationäres Wohnen als stationäre Sozialhilfe nach §§ 67 ff SGB XII richtet sich an junge Erwachsene, in der Regel ab 21, die zur Überwindung ihrer sozialen Schwierigkeiten regelmäßige Beratung, Unterstützung, Begleitung oder Anleitung benötigen. Adressat:innen sind junge Erwachsene, deren besonderen Lebensverhältnisse mit…
Zentrale Stationäre Sozialhilfe
In unserem Wohnprojekt Hermann78 bieten wir stationäre Sozialhilfe nach §§ 67 ff SGB XII für haftentlassene, volljährige Männer an. Die Hilfe richtet sich an Männer, die infolge von Inhaftierung und mangels funktionierender Bewältigungsstrategien hinsichtlich der Lebensumstände in Freiheit intensive Hilfe wollen. Unter der Prämisse "So viel…

Unsere ambulante Sozialhilfe/ Eingliederungshilfe

Der VSE NRW e. V. gehörte in den frühen 90er zu den ersten Anbietern ambulanter Hilfen.
Unsere ambulante Betreuung ist geprägt durch eine hohe Flexibilität und eine hohe Fachlichkeit der Mitarbeiter:innen. Unsere ambulante Sozialhilfe zeichnet sich durch eine Haltung der Ressourcenorientierung und der Partizipation der Adressat:innen aus.
Unser Angebot umfasst sowohl die ambulante Sozialhilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten (§§67ff SGB XII) für junge Erwachsene als auch die ambulante Eingliederungshilfe für junge Erwachsene mit einer seelischen Behinderung oder einer Suchterkrankung (§78 SGB IX)


Sozialhilfe allgemein

Das Sozialstaatsprinzip der Sozialen Sicherung ist in Deutschland u. a. durch den Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes festgehalten. Das Ziel des Sozialrechts ist die Gestaltung von Sozialleistungen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Die rechtlichen Grundlagen des Sozialrechts sind im Sozialgesetzbuch (SGB) aufgeführt. Dieses gliedert sich in 14 Bücher:

  • SGB I Allgemeiner Teil
  • SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • SGB III Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung
  • SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
  • SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII Sozialhilfe
  • SGB XIV Soziale Entschädigung
  • SGG Sozialgerichtsgesetz

Die Sozialhilfe in Deutschland ist gesetzlich im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt. „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“ Finanziert wird die Sozialhilfe von den örtlichen und überörtlichen Trägern. Eine Besonderheit der Sozialhilfe ist der Grundsatz des „Bekanntwerden“. Wird dem Kostenträger der Sozialhilfe das Vorliegen der Voraussetzungen bekannt, setzt die Sozialhilfe ein. Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, (§§ 41 – 46 SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit, (§§ 47–52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege, (§§ 61–66 SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, (§§ 67–69 SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen, (§§ 70–74 SGB XII).

Die Sozialleistung der Eingliederungshilfe ist im Neunten Sozialgesetzbuch geregelt. Ziel der Eingliederungshilfe ist die Förderung der Selbstbestimmung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in Gesellschaft. Adressiert werden Menschen mit einer Behinderung und Menschen die von Behinderungen bedroht sind. Menschen mit Behinderung sind nach der Definition des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in der Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Aufgrund der vielfältigen Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe gibt es keinen eigenständigen finanziellen Träger der Eingliederungshilfe. Unterschieden wird zwischen fünf Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe